Marktgemeinde Altlengbach

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Aufschließungsabgabe

Zuständig

Die Aufschließungsabgabe wird für die erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, bzw. für die Erklärung eines Grundstückes (oder eines Grundstückteiles) zu einem Bauplatz einmalig mittels Bescheides vorgeschrieben. Diese setzt sich aus der Berechnungslänge multipliziert mit dem Bauklassenkoeffizient und multipliziert mit dem Einheitssatz der Marktgemeinde Altlengbach zusammen. Die Grundlage für die Vorschreibung dieser Abgabe bildet die NÖ Bauordnung 2014, in der aktuell gültigen Fassung.

Die Berechnungslänge wird in der Weise ermittelt, dass die Quadratwurzel aus der Bauplatzfläche (= gesamtes Grundstück oder nur der Teil der tatsächlich zum Bauplatz erklärt werden soll) gezogen wird. Diese Berechnungsformel findet sich im §38 der NÖ Bauordnung 2014.

Die Bauklassen geben an, wie hoch Gebäude in einem bestimmten Gebiet sein dürfen. Dies kann durch die jeweilige Gemeinde mittels eines sogenannten Bebauungsplanes festgelegt werden. Wenn ein solcher Bebauungsplan für ein Gebiet nicht vorhanden ist, so gilt dort die Bauklasse II. Diese entspricht einem Bauklassekoeffizienten von 1,25 (Bauklasse I = 1,00 / jede weitere Bauklasse wird um 0,25 erhöht). Diese Bestimmungen finden sich im §38 der NÖ Bauordnung 2014.

Der Einheitssatz, welcher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altlengbach festgelegt wird, beträgt derzeit € 630,-.

Beispiel: Auf einer unbebauten Liegenschaft mit einem Gesamtausmaß von 1.000m² soll ein neues Wohnhaus errichtet werden. Hierzu soll im ersten Schritt die Liegenschaft zu einem Bauplatz erklärt werden. 

Berechnungslänge = 31,62 (Quadratwurzel aus der Bauplatzfläche von 1.000m²)

Bauklassenkoeffizient = 1,25 (kein Bebauungsplan vorhanden)

Einheitssatz = € 630,-

Aufschließungsabgabe = 31,62 (Berechnungslänge) x € 1,25 (Bauklassenkoeffizient) x 630,- (Einheitssatz) = € 24.900,75 (vorgeschriebene Aufschließungsabgabe)


Ergänzungsabgabe

Wenn bereits eine Aufschließungsabgabe für einen bestehenden Bauplatz entrichtet wurde, dieser sich nun aber verändert (z.B. Veränderung der Bauklasse, Vergrößerung des Bauplatzes, …) so ist die Aufschließungsabgabe neu zu berechnen. Es wird hierbei die Abgabe mit der Berechnungslänge und dem Bauklassenkoeffizient vor den Änderungen sowie die Abgabe mit der Berechnungslänge und dem Bauklassenkoeffizient nach den Änderungen berechnet. Der Differenzbetrag dieser beiden Summen ist jener, welcher danach einmalig mittels Bescheides vorgeschrieben wird. Als Einheitssatz wird für beide Berechnungen der aktuell gültige Wert herangezogen.

Beispiel: Beim oben angeführten Beispiel wird ein unbebautes Nachbargrundstück im Ausmaß von 1.000m² angekauft und mit der bestehenden Liegenschaft vereint. Dadurch vergrößert sich der Bauplatz auf insgesamt 2.000m². Die neue Berechnung der Aufschließungsabgabe ergibt daher einen Gesamtbetrag von € 35.218,07

Ergänzungsabgabe = € 35.218,07 (Abgabe nach Änderungen) - € 24.900,75 (Abgabe vor Änderungen) = € 10.317,32