Marktgemeinde Altlengbach

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Förderungsrichtlinien der Marktgemeinde Altlengbach

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Altlengbach hat in seiner Sitzung vom 09.11.2020 (Änderung beschlossen am 11.12.2023) die nachfolgenden Förderungsrichtlinien beschlossen. Dies hatte den Grund, dass dadurch alle Förderungen, welche von der Marktgemeinde Altlengbach gewährt werden, vereinheitlicht in einem Werk dargestellt sind.

Die Zuständigkeiten für die Gewährung einer Förderung bzw. für die Abweisung eines Förderansuchens gemäß dieser Richtlinie wurden wie folgt festgelegt:

  • Über Förderungen für Privatpersonen entscheidet der Gemeindevorstand.
  • Über Förderungen für finanzielle Notsituationen (Privatpersonen) bis zu einer Höhe von € 200,- entscheidet der Bürgermeister. Darüber hinausgehend entscheidet der Gemeindevorstand. Wurde eine derartige Förderung vom Bürgermeister gewährt, so ist diese dennoch in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstands vorzubringen.
  • Über Förderungen für Wirtschaftstreibende entscheidet der Gemeinderat.
  • Über Förderungen für Vereine und sonstige Organisationen entscheidet der Gemeindevorstand bis zu einer Höhe von € 2.000,-, darüber hinaus der Gemeinderat. Vor dem jeweiligen Beschluss ist eine Beratung durch den zuständigen Gemeinderatsausschuss notwendig. 
  • Über die Förderungen für landwirtschaftliche Betriebe entscheidet der Bürgermeister.

Über Förderansuchen, welche in deren Art oder Höhe über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen, hat der Gemeinderat separat zu entscheiden.

Des Weiteren beinhalten diese Förderungsrichtlinien einheitliche Antragsformulare für die einzelnen Förderungsarten der Marktgemeinde Altlengbach. Diese dienen einer besseren Übersicht für die Förderungswerber.

Genauere Auskünfte zu den einzelnen Förderungen sowie zu deren Beantragung können jederzeit am Gemeindeamt der Marktgemeinde Altlengbach eingeholt werden.

Förderungsrichtlinien der Marktgemeinde Altlengbach (323 KB) - .PDF