Marktgemeinde Altlengbach

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Abwasserbeseitigungsanlage – Kanalbenützungsgebühr

Zuständig

Die Kanalbenützungsgebühr wird für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage mittels Bescheid vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei um eine jährliche Abgabe, welche quartalsweise (15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) zu entrichten ist. Die Höhe dieser Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche multipliziert mit dem Einheitssatz der Marktgemeinde Altlengbach. Die Grundlage für die Vorschreibung dieser Abgabe bildet das NÖ Kanalgesetz 1977, in der aktuell gültigen Fassung.

Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Es zählen hierbei jedoch die verbauten Flächen und nicht die Wohnnutzflächen. Angeschlossene Kellergeschoße (sofern diese nicht zu einem gewerblichen Zweck verwendet werden) und nicht angeschlossene Gebäudeteile werden jedoch nicht berücksichtigt. Diese Berechnungsformel findet sich im §5 des NÖ Kanalgesetz 1977.

Der Einheitssatz, welcher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altlengbach festgelegt wird, beträgt derzeit € 2,80. Hierzu kommt noch die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer von 10%.

Zusätzlich werden die anfallenden Gebühren um 10% erhöht wenn es möglich ist über die Abwasserbeseitigungsanlage nicht nur Schmutzwässer sondern auch Niederschlagswässer (sogenannte Mischkanalsysteme) zu entsorgen.

 

Beispiel: Auf einer Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus mit einer verbauten Fläche von 150m². Dieses Wohnhaus besteht aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem Dachgeschoß. Alle drei Geschoße sind an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Das gesamte Haus wird ausschließlich für private Wohnzwecke verwendet. Zusätzlich ist beim Erdgeschoß eine Garage in einem Ausmaß von 30m² angebaut, welche jedoch nicht an den Kanal angeschlossen ist. 

Berechnungsfläche = 150 (Erdgeschoß) + 150 (Dachgeschoß) = 300 (Berechnungsfläche; das angeschlossene Kellergeschoß wird nicht berücksichtigt, da es nicht gewerblich genutzt wird; die angebaute Garage wird nicht berücksichtigt da es sich um einen nicht angeschlossenen Gebäudeteil handelt) 

Einheitssatz = € 2,80 

Kanalbenützungsgebühr = 300 (Berechnungsfläche) x € 2,80 (Einheitssatz) = € 840,‐ (Netto) + € 84,- (gesetzliche Mehrwertsteuer von 10%) = € 924,- (Kanalbenützungsgebühr pro Jahr) 

Quartalsweise zu bezahlen = € 924,- / 4 (Quartale) = € 231,- 

Würde es sich bei dem Kanal um einen Mischwasserkanal handeln und somit nicht um einen reinen Schmutzwasserkanal, müsste der Einheitssatz in der Berechnung um 10% erhöht werden. Daraus würde sich folgende Jahresgebühr erben = 300 x € 3,08 (€ 2,80 + € 0,28 (10% von € 2,80) = € 924,- + € 92,40 = € 1016,40 (Kanalbenützungsgebühr pro Jahr).