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Kanaleinmündungsabgabe
Die Kanaleinmündungsabgabe wird für den erstmaligen Anschluss einer Liegenschaft an einen öffentlichen Kanal mittels Bescheid vorgeschrieben. Diese setzt sich aus der Berechnungsfläche multipliziert mit dem Einheitssatz der Marktgemeinde Altlengbach zusammen. Die Grundlage für die Vorschreibung dieser Abgabe bildet das NÖ Kanalgesetz 1977, in der aktuell gültigen Fassung.
Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche (nicht Wohnnutzfläche!) mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert wird. Hierzu werden dann noch 15% der unbebauten Fläche (jedoch nur in einem Gesamtausmaß bis 500m²) addiert. Diese Berechnungsformel findet sich im §3 des NÖ Kanalgesetz 1977.
Der Einheitssatz, welcher vom Gemeinderat der Marktgemeinde Altlengbach festgelegt wird, beträgt derzeit € 14,70. Hierzu kommt noch die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer von 10%.
Beispiel: Auf einer Liegenschaft mit einem Gesamtausmaß von 1.000m² wird ein neues Haus errichtet. Die verbaute Fläche dieses Hauses beträgt 250m². Das Haus verfügt über ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß sowie ein Dachgeschoß. Im Erd‐ und Obergeschoß sind jeweils Kanalanschlüsse vorhanden, wohingegen das Dachgeschoß lediglich als Lagerraum anzusehen ist und über keinerlei Anschlüsse verfügt.
Berechnungsfläche = 125 (Hälfte der verbauten Fläche) x 3 (Zwei angeschlossene Geschoße erhöht um eins) = 375 (Zwischensumme) + 75 (15% der unverbauten Fläche – 1.000m² abzüglich 250m² verbaute Fläche ergibt 750m²; es dürfen jedoch maximal 500m² herangezogen werden – daher 15% von 500m²) = 450 (Berechnungsfläche)
Einheitssatz = € 14,70
Kanaleinmündungsabgabe = 450 (Berechnungsfläche) x € 14,70 (Einheitssatz) = € 6.615,‐ (Netto) + € 661,50 (gesetzliche Mehrwertsteuer von 10%) = € 7.276,50 (vorgeschriebene Kanaleinmündungsabgabe)
Ergänzungsabgabe
Wenn ein bereits bestehendes Haus hinsichtlich der Abwasserbeseitigungsanlage erweitert wird (z.B. Zubau eines Gebäudeteils, Anschluss eines bestehenden Geschoßes, …) so ist die Kanaleinmündungsabgabe neu zu berechnen. Es wird hierbei die Abgabe mit der Berechnungsfläche vor den Änderungen sowie die Abgabe mit der Berechnungsfläche nach den Änderungen berechnet. Der Differenzbetrag dieser beiden Summen ist jener, welcher danach mittels Bescheid vorgeschrieben wird. Als Einheitssatz wird für beide Berechnungen der aktuell gültige Wert herangezogen.
Beispiel: Beim oben angeführten Beispiel wird im bestehenden Dachgeschoß eine Anschlussmöglichkeit an den Kanal geschaffen. Dadurch ändert sich die Anzahl der um eins erhöhten Geschoße von 3 auf 4. Die neue Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ergibt daher einen Gesamtbetrag von € 9.297,75 Ergänzungsabgabe = € 9.297,75 (Abgabe nach Änderungen) ‐ € 7.276,50 (Abgabe vor Änderungen) = € 2.021,25