Friedhofsgebühren - Beerdigungsgebühren

Zuständig

Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
a) Grabstellengebühren
b) Verlängerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Leichenhalle)


Höhe der Grabstellengebühr

(1)     Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnennischen und für die Naturbestattungsanlage bzw. auf  30 Jahre bei Grüften beträgt für

a)     Erdgrabstellen:

1. für bis zu 4 Leichen und Urnen                                                  

€ 474,30

2. für mehr als 4 Leichen und Urnen                                             

€ 624,10

3. Kindergräber                                                                                  

€ 224,70


 b)     für Urnennischen

1. Urnennische für 4 Urnen                                                              

€ 399,40


c)      für die Naturbestattungsanlage

1. für eine Urne                                                                                   

€ 399,40


(d)     für Grüfte

1. zur Beisetzung von bis zu 3 Leichen                                            

€ 2.621,00

2. zur Beisetzung von bis zu 6 Leichen                                            

€ 3.993,80


Höhe der Verlängerungsgebühr
(1) Für Erdgrabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
(2) Für gemauerte Grabstellen wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


Höhe der Beerdigungsgebühr
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei der


a) Beerdigung einer Leiche in einem Erdgrab

€ 499,30

b) Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab für Leichen

€ 249,60

c) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische

€ 212,20

d) Beisetzung einer Urne in der Naturbestattungsanlage

€ 249,60

e) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft 

€ 998,50

f) Beisetzung einer Urne in einer Gruft für Leichen 

€ 873,70


(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern (das sind Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) beträgt jeweils die Hälfte der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.

(3) Bei Erdgräbern mit einem Grabdeckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Beerdigungsgebühr nach Absatz 1 um € 547,00.

(4) Bei Beerdigungen außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 14:00 Uhr), erhöht sich die jeweilige Beerdigungsgebühr nach Absatz 1 um 10%.


Höhe der Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung - Exhumierung - einer Leiche) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.


Höhe der Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle
Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt für jeden angefangenen Tag € 74,90.